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Angemessenheit der Gebühren – Teil 1

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, welche Gebühren der Steuerberater für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dabei regelt § 11 StBGebV grundsätzlich, wie die Gebühr zu bestimmen ist. Die (angemessene) Gebühr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung alle Umstände zu ermitteln. Was dabei zu beachten ist, erläutert der folgende Beitrag.

1. Allgemeines

Die Tätigkeiten des Steuerberaters im Rahmen des § 33 StBerG sind nach § 1 StBGebV abzurechnen. Die Angemessenheit der Gebühren ist nach § 11 StBGebV vom Steuerberater im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Darüber hinaus kann ein besonders hohes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung berücksichtigt werden. Die in § 11 StBGebV geregelten Rahmengebühren beziehen sich auf alle Gebührenarten der StBGebV. Unabhängig davon können Vereinbarungen über höhere Gebühren (§ 4 StBGebV) oder Pauschalvereinbarungen (§ 14 StBGebV) mit dem Auftraggeber schriftlich getroffen werden.

2. Umstände für die Gebührenbemessung

Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Gebühren dürfte die „Schwierigkeit der Tätigkeit“ vorrangig zu beachten sein. Mit diesem Begriff wird das Leistungsspektrum des Beraters dokumentiert. Durch die Nennung des „Umfangs der Tätigkeit“ soll der zeitliche Faktor bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Unter „Bedeutung der Angelegenheit“ ist die Bedeutung für den Auftraggeber gemeint, also inwieweit sich aus der Angelegenheit in Zukunft Auswirkungen in wirtschaftlicher, aber auch steuerlicher Hinsicht ergeben können (FG Baden-Württemberg, EFG 87, 207).

Als weiterer Einflussfaktor ist das Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen. Während sich bei einer Wertrahmengebühr in der Regel das Haftungsrisiko bereits über den Wert der Angelegenheit in der Gebührenhöhe niederschlägt, kann ein besonderes Haftungsrisiko berücksichtigt werden, wenn es durch den Gegenstandswert nicht ausreichend abgebildet wird. Bei Betragsrahmengebühren ist das Haftungsrisiko stets zu berücksichtigen, weil der Gegenstandswert der Angelegenheit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Vergütung hat.

Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn z.B. die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers sehr ungünstig ist und die sonst angemessenen Gebühren ihn überfordern würden. Sie können sich sowohl positiv als auch negativ auf die Gebührengestaltung auswirken.

3. Das billige Ermessen

Das billige Ermessen ist vom Steuerberater als Begriff des Bürgerlichen Vertragsrechts unter Berücksichtigung der Interessenlage auch des Mandanten und unter Berücksichtigung des in vergleichbaren Fällen Üblichen auszuüben (BGH 13.5.74, BGHZ 62, 314, 315 f.). Nach der Rechtsprechung wird teilweise bei Ausübung des Ermessens durch den Steuerberater eine Toleranzspanne von 20 %, durch ein neueres Urteil auch von 30 %, akzeptiert. Einen Anspruch auf diese Toleranzspanne hat der Steuerberater jedoch nicht.

Neben den in § 11 StBGebV vorgegebenen Umständen zur Ermessensausübung sind noch weitere Sachverhalte heranzuziehen. In der Vorschrift wird gerade die Berücksichtigung aller für die Bewertung der erbrachten Leistung maßgebenden Umstände gefordert. Bei der Ermessensausübung darf hierbei jedoch nicht allein die Interessenlage des Steuerberaters berücksichtigt werden, sondern es muss eine möglichst objektive Bewertung der beiderseitigen Interessenlagen erfolgen.

4. Der Gebührenrahmen

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 8.5.96 (OLG Celle 8.5.96, 3 U 331/94) ausgeführt: „Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist die Mittelgebühr für eine Bearbeitung ohne besondere Umstände nach Bedeutung, Umfang oder Schwierigkeit des Auftrags angemessen.“

Dies hatte bereits der BGH (BGH 19.10.95, IX ZR 20/95, WM 96, 73) festgestellt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass für den Normalfall die Mittelgebühr anzusetzen ist. Die Rechtsprechung führt jedoch hinsichtlich der Begründung der Ermessensausübung aus, dass der Steuerberater Angaben darüber machen soll, warum in Einzelfällen unter Berücksichtigung der in § 11 StBGebV aufgezählten Umstände eine Gebühr, die vom Mindestwert nach oben abweicht, nach billigem Ermessen angemessen sein soll (OLG Düsseldorf 8.4.0, I 23 U 190/04 ,11.8.06, 20 S 32/06). Im Honorarprozess muss der Ansatz der Mittelgebühr durch den Steuerberater begründet werden.

Die durch den jeweiligen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstwert) gesteckten Grenzen sind bei der Gebührenbemessung durch den Steuerberater grundsätzlich einzuhalten. Das Unterschreiten der „angemessenen Gebühr“ ist berufswidrig, insbesondere, wenn die Mindestgebühr unterschritten wird. Es kann neben der Berufspflichtverletzung auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen (BGH 21.3.96, IX ZR 240/95, BGHZ 132,229). Dies kann sogar bei Vereinbarung der unzulässigen Gebühr mit dem Mandanten gelten (OLG Düsseldorf 8.2.96, 13 U 255/94).

Eine Überschreitung des Gebührenrahmens kann als Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB strafbar sein. Zulässig ist dies jedoch grundsätzlich, wenn mit dem Mandanten eine entsprechende schriftliche Gebührenvereinbarung über eine den Gebührenrahmen überschreitende Vergütung nach § 4 StBGebV vereinbart wird.