­

Höhere Honorare dank der neuen StBVV – Wie sag ich es meinem Mandanten? 

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Am 19.12.12 ist die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Darin enthalten ist auch die neue Vergütungsverordnung für Steuerberater. Diese ist am 20.12.12 in Kraft getreten. Die Anpassungen der Gebühren an die Kostensteigerungen der letzten Jahre hat für den Berater unumstritten einen positiven Effekt, der unumgänglich einhergeht mit höheren Aufwendungen für den Mandanten. Um diesem die neue Kostenstruktur zu erläutern, hat „Kanzleiführung professionell“ ein Musterschreiben formuliert, das helfen soll, dem Mandanten die neue Rechtslage zu verdeutlichen.

Mandantenbrief

Sehr geehrte(r) Frau XXX/Herr YYY,

wie Sie sicherlich wissen, sind die Vergütungen der Steuerberater sowie der Steuerberatungsgesellschaften für steuerberatende Tätigkeiten nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. Diese Verordnung hat sich zum 20.12.12 geändert.

Über die Neuerungen, die auch Sie betreffen werden, möchte ich Sie im Folgenden informieren.

Umbenennung
Die Steuerberatergebühren wurden zuletzt im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Der Gesetzgeber hat aufgrund des sich kontinuierlich im Wandel befindlichen Steuerrechts und der gestiegenen Preis- und Kostenentwicklungen in den Steuerberaterpraxen die Gebühren der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und aktualisiert. Zusätzlich wurde der Begriff der Steuerberatergebührenverordnung durch den Begriff Steuerberatervergütungsverordnung  ersetzt. Diese Umbenennung ist der Anpassung an die Honorargrundsätze der Rechtsanwälte geschuldet.

Wertgebühren
Für die Bemessung der Vergütungen wurden die „Erzeugerpreise Dienstleistungen“ des statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt. Die Wertgebühren (für die Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen) in den für diese Tätigkeit anzuwendenden Tabellen wurden um 5 % linear erhöht, die die in den zurückliegenden 14 Jahren eingetretenen Kostensteigerungen in den Steuerberatungspraxen ausgleichen sollen.

Lohnbuchführung
Einem erheblichen Mehraufwand bei der Erstellung von Lohnbuchführungen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die hierfür anzusetzenden Betragsrahmengebühren (z.B. für Lohnabrechnungen, Erstellung von Bescheinigungen usw.) erhöht hat. Dies ist auch gerechtfertigt, weil eine Vielzahl von Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht und erhebliche Auflagen in der elektronischen Übermittlung der Daten (z.B. ELSTAM) die Schwierigkeit und den Umfang der Bearbeitung erheblich erhöht haben. So wurde die Gebühr für eine Lohnabrechnung von bisher 2,60 EUR bis 15,00 EUR je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum auf 5,00 EUR bis 25,00 EUR angepasst.

Zeitgebühr
Soweit für die steuerberatende Tätigkeit eine Zeitgebühr zu berechnen ist, wurde auch hier insbesondere im Hinblick auf Gebühren entsprechender vergleichbarer Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) die zu berechnende Gebühr von bisher 19,00 EUR bis 46,00 EUR auf 30,00 EUR bis 70,00 EUR je angefangene halbe Stunde erhöht. Diese Erhöhung ist der Kompliziertheit und dem erhöhten Risiko im Steuerrecht geschuldet. Steuerberater und ihre Mitarbeiter sind aufgrund der permanenten Änderungen im Steuerrecht gezwungen, fortwährend Fortbildung und Aktualisierung des Fachwissens betreiben zu müssen. Die kurzfristigen Änderungen durch Rechtsprechung und Gesetzesänderungen erfordern dies. Die Abstufungen sind je nach Schwierigkeitsgrad, aber auch nach Qualifikation des die Leistung Erbringenden erforderlich. So ist darauf hinzuweisen, dass z.B. Beratungen bei Steuergestaltungen oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, Schenkungs- oder erbschaftsteuerlichen Gestaltungen und Teilnahme in Betriebsprüfungen eine hohe Kompetenz des Leistungserbringers erfordern.

Die ab 2013 zu berechnenden Vergütungen sind der Entwicklung der Tätigkeit von Steuerberatern angemessen. Nichtsdestotrotz hat man auch in der Steuerberatung vielfältige Effizienzmaßnahmen getroffen, um dem Kostendruck entgegen zu wirken. Diese Maßnahmen haben vielfältige Leistungsverbesserungen nach sich gezogen, jedoch die in den zurückliegenden 14 Jahren erfolgten Kostensteigerungen bei weitem nicht auffangen können.

Mit diesem Schreiben können lediglich die groben Fakten angesprochen werden. Für Fragen, die darüber hinausgehen oder ihre persönliche Abrechnung betreffen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen grüßen
Ihr Steuerberater
R. STUVWXYZ

Hinweis: Die neuen Gebührensätze kommen nicht automatisch bei jeder ab dem 20.12.12 gestellten Rechnung zur Anwendung. In § 47a StBVV ist geregelt, wann nach bisherigem Recht, und wann nach neuem Recht abzurechnen ist. Altes Recht gilt demnach weiter, wenn der betreffende Auftrag vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung (also vor dem 20.12.2012) erteilt worden ist. Außerdem ist bei schriftlichen Vereinbarungen über längerfristige Tätigkeiten (1 Jahr oder länger) oder Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV) bis zum Ablauf des Jahres 2012 weiter nach den bisherigen Sätzen abzurechnen.