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Honorar für die Offenlegung durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

In den weitaus überwiegenden Fällen von KMU wird der betreuende Steuerberater (StB)/Wirtschaftsprüfer (WP) mit der Offenlegung der Jahresabschlüsse und der dazu notwendigen Unterlagen beauftragt.

1. Die Dienstleistung des StB/WP

Der Umfang der Dienstleistung durch den StB/WP dürfte in den verschiedenen Einzelfällen einen unterschiedlichen Umfang haben. So ist aufgrund der in der Kanzlei eingesetzten Software in der Regel die Offenlegung bereits als Programmtool vorgesehen. In diesen Fällen, in denen der Jahresabschluss als Datei im Programm vorliegt, wird der Aufwand für den Berater relativ gering sein. Das Programm stellt gewöhnlich die offenlegungspflichtigen Daten zur Verfügung, weiterer Aufwand durch den Berater ist nicht erforderlich. Nicht im Programm sind ggf. der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, der Anhang oder der Bestätigungsvermerk bei geprüften Unternehmen.

Darüber hinaus kann im Einzelfall die Beratung zusätzliche Tätigkeiten erfordern, ob nur die zur Offenlegung verpflichteten Daten dem eBundesanzeiger übermittelt oder ob darüber hinaus noch weitere, das Unternehmen günstig darstellende Daten übermittelt werden sollen. Nicht unbeachtlich sind die für die Übermittlung erforderlichen Überwachungsfunktionen von dafür ausgebildeten Mitarbeitern. Hierunter fällt die Überwachung, ob nicht nur die Übermittlung der Daten vom eBundesanzeiger bestätigt wurde, sondern auch die tatsächliche Offenlegung erfolgt ist. Sollte aufgrund von Störungen oder Unvollständigkeit der Daten eine Offenlegung nicht erfolgt sein, ist das technische Procedere zu wiederholen, die festgestellten Störungen sind zu beheben. Zu beachten ist, dass aufgrund der erheblichen Ordnungsgeldbeträge, die anfallen können, der Berater doch ein erhebliches Haftungsrisiko eingeht.

Bei betreuten Unternehmen, die den Jahresabschluss selbst erstellen oder bei denen aus anderen Gründen die Daten nicht in der Verarbeitungssoftware des Beraters vorhanden sind, müssen diese überspielt oder manuell in das Verarbeitungsprogramm eingebracht und unter Beachtung der größenabhängigen Erleichterungen vorbereitet werden. Hier ist sicherlich ein erhöhter Aufwand erforderlich. Die vorgenannten Beratungen und technischen Abwicklungen sind selbstverständlich in diesen Fällen ebenfalls notwendig.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Mandantenunternehmen, die mit dem elektronischen Online-Verkehr in ihrer Unternehmung arbeiten, in der Vergangenheit versuchten, die Offenlegung selbst durchzuführen. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen scheint dies aber nicht korrekt gelaufen zu sein. Spätestens bei Androhung des Ordnungsgelds durch das Bundesamt derJustiz wurde dies deutlich und die Offenlegung musste nochmals durch StB/WP durchgeführt werden. Aufgrund des hohen Ordnungsgeldrisikos lohnt es sich für betreute Unternehmen immer, die Offenlegung durch den Berater durchführen zu lassen.

2. Honorargestaltung

Die Durchführung der Offenlegung für Mandanten ist eine rein handelsrechtliche Tätigkeit, die nicht i.S.d. § 33 StBerG als sog. Vorbehaltsaufgabe für StB anzusehen ist. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) nicht gegeben. Es handelt sich also um eine vereinbare Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 3 StBerG.

Die Honorierung dieser Tätigkeit erfolgt demnach nach den §§ 612,632 BGB. Dies kann im Rahmen eines Pauschalbetrags oder durch Berechnung des Zeitaufwands erfolgen. Meine Erfahrung aus vielen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen ist, dass insbesondere bei kleinen offenlegungspflichtigen Gesellschaften die Berechnung im Rahmen von Pauschalbeträgen erfolgt. Sollte jedoch im Einzelfall eine zusätzliche Beratung oder Aufbereitung von Daten oder bei gescheiterter Übermittlung der Daten eine mehrfache Bearbeitung erforderlich werden, könnte die Berechnung von Pauschalbeträgen dazu führen, dass der Arbeitsaufwand nicht ausreichend vergütet wird. In solchen Fällen sollte eine Zeitgebühr vereinbart werden. Für diese Tätigkeit ist dringend zu beachten, dass eine Vorab-Vereinbarung möglichst in schriftlicher Form der abzurechnenden Gebühr unbedingt zu empfehlen ist. Nicht unbeachtlich ist das Haftungsrisiko, wie oben beschrieben.

3. Vertretung gegenüber dem Bundesamt für Justiz und Landgericht Bonn

Gem. § 335 Abs. 2 HGB sind zur Vertretung der offenlegungspflichtigen Unternehmen auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen i.S.d. § 3 Nr. 4 StBerG sowie Gesellschaften i. S. d. § 3 Nr. 2 u. 3 StBerG vertretungsberechtigt. Dies bedeutet, dass die genannten Berufsangehörigen das betreute Unternehmen gegenüber dem Bundesamt der Justiz, aber auch vor dem Landgericht Bonn vertreten können. Diese Befugnis ist über das Rechtsdienstleistungsgesetz hinaus eine nicht unerhebliche Erweiterung der rechtsberatenden Tätigkeiten der Berufsangehörigen, die jedoch auch dadurch gerechtfertigt ist, dass diese Berufsträger im Offenlegungsverfahren weitestgehend eingeschaltet sind und praktische Erfahrungen in diesem Verfahren haben.

Die Honorierung für die Vertretung im Ordnungsgeldverfahren kann ebenfalls nicht nach StBGebV erfolgen. Die Abrechnung der Tätigkeit kann für dieses Justizverwaltungsverfahren und auch für das Verfahren vor dem Landgericht Bonn nur nach der RVG abgerechnet werden. Selbstverständlich kann darüber hinaus durch schriftliche Vereinbarung auch eine andere Honorierung mit dem Mandantenunternehmen getroffen werden. Diese darf jedoch die Gebühren der RVG nicht unterschreiten.