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Honorare rund um die E-Bilanz: Mehraufwand bei der Abschlusserstellung will vergütet werden

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen 

Die in verschiedenen Fachaufsätzen getroffene Aussage, dass für zusätzliche Tätigkeiten des Steuerberaters für die Erstellung einer E-Bilanz keine entsprechenden Vergütungen möglich sind, ist unzutreffend. Richtig ist, dass es keinen gesonderten Vergütungstatbestand in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gibt. Dies ist auch nicht erforderlich, da es sich bei der E-Bilanz nicht um eine zusätzliche Bilanz, sondern lediglich um die Aufbereitung der Daten des Jahresabschlusses zur elektronischen Übertragung an die Finanzverwaltung handelt. Was aber kann angesetzt werden? 

Das Wesen der E-Bilanz 

Die E-Bilanz verkörpert eine bestimmte Vorbereitung der Daten des Rechnungswesens zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung. Die Darstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des HGB ist weiterhin zu beachten: Für steuerliche Zwecke ist entweder eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zum steuerlichen Ergebnis oder eine Steuerbilanz zu erstellen. 

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist weder das Ergebnis der Handelsbilanz, die Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zum steuerlichen Ergebnis noch die Steuerbilanz allein entscheidend, sondern es sind in der Regel noch weitere steuerliche Korrekturen – wie Beträge für Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer oder sonstige nicht abzugsfähige Betriebsabgaben außerhalb der Bilanzen – zu berücksichtigen. Die zum Teil unübersichtlichen Vorgaben des Gesetzgebers für die Erfassung der steuerlichen Ergebnisse von Unternehmen und Betrieben sind insbesondere dadurch verwirrend, dass sie teilweise lediglich Vorschriften für die formelle Erfassung von Daten darstellen, andererseits aber auch materiell steuerrechtliche Auswirkungen haben können. 

Diese Situation stellt insbesondere die steuerlichen Berater vor anspruchsvolle Aufgaben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufträge der Mandanten einschlägige Kenntnisse über die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ermittlung der steuerlich relevanten Daten und die Übermittlung an die Finanzverwaltung im Online-Verfahren mitbringen müssen. Hierfür ist die Neueinrichtung oder Umstellung von Arbeitsabläufen innerhalb von Steuerberatungskanzleien und die entsprechende Beratung der Mandanten erforderlich. Hinzu kommt, dass die technischen Voraussetzungen – insbesondere die notwendigen Schnittstellen in der EDV – eingerichtet werden müssen, soweit die Übermittlung an die Finanzverwaltung durch den Steuerberater erfolgt.

Honorar 

Die allgemeinen Vorarbeiten zur Bewältigung der Aufgaben, die sich aus der Taxonomie und dem Mapping ergeben, haben in der StBVV keinen Gebührentatbestand, der die Berechnung der Tätigkeiten beinhaltet. Es handelt sich hierbei in der Regel auch um einmalige Tätigkeiten des Steuerberaters – nämlich bei der Einführung der E-Bilanz in das Buchführungssystem. Sie sind vom Berufsinhaber selbst zu tragen. 

Allgemeine Vorbereitungen für einzelne Buchführungsmandate 

Eine der ersten Aufgaben, die Steuerberater zu erbringen haben, ist die Einrichtung der technischen Voraussetzungen in dem von der Kanzlei benutzten EDV-System. Dieses wird in der Regel vom Systembetreuer bzw. vom EDV-Systemanbieter erledigt. Weiterhin sind zunächst die Mitarbeiter, die in der Kanzlei Buchführungsarbeiten für Mandanten erledigen, zu schulen. Außerdem sind die Voraussetzungen der Taxonomie und die zutreffende Bebuchung der Muss-Konten sowie die ggf. einzurichtenden Auffangkonten festzulegen. Da die Taxonomie so ausgelegt ist, dass sie genauso für den Zeitungskiosk an der Straßenecke wie für den Großkonzern gilt, sind diese Aufgaben für alle zu erledigenden Buchführungen der Kanzlei in gleicher Weise vorzubereiten. 

Honorar 

Für die Vorbereitungen der einzelnen Buchführungsmandate in der Kanzlei zur Einrichtung der Taxonomie einschließlich des Mappings in das Buchführungssystem bzw. in die einzelne Buchführung gibt es keinen Gebührentatbestand in der StBVV. Diese Aufwendungen können für das einzelne Mandat sehr unterschiedlich sein, sodass sie gem. § 33 Abs. 7 StBVV i.V. mit § 13 StBVV mit der Zeitgebühr berechnet werden können. 

Individuelle Vorbereitungen für einzelne Buchführungsmandate 

Für das einzelne Buchführungsmandat ist es erforderlich, in den bisher gebuchten Konten zu überprüfen, inwieweit zur Beachtung der Taxonomie und entsprechender Bebuchung der Muss-Konten Änderungen vorzunehmen sind. Hier ist es in vielen Fällen nötig, individuell für das Buchführungsmandat erstellte Konten entweder ab dem 1.1.13 neu einzurichten oder die bisherigen Individualkonten vorgegebenen Muss-Konten zuzuordnen (Mapping). Dies kann in vielen Fällen dazu führen, dass neue Konten eingerichtet und ggf. sowohl die Arbeitsabläufe als auch die Vorlage von Buchführungsunterlagen der Mandanten neu geordnet werden müssen. Insofern können auch nicht unerhebliche Beratungsleistungen erforderlich werden, um dem Mandanten das System und die Notwendigkeit von Ablaufänderungen verständlich zu machen. 

Honorar 

Die individuellen Tätigkeiten für das einzelne Buchführungsmandat haben keinen gesonderten Gebührentatbestand in der StBVV, können jedoch nach § 33 Abs. 7 StBVV mit der Zeitgebühr berechnet werden. 

Erstellung der fortlaufenden Buchführung 

In einzelnen Fällen kann die Vorgabe der Taxonomie zu einer Vielzahl neuer Arbeitsabläufe wie auch zu zusätzlichen Arbeiten bei der Buchführung führen. Muss-Konten, deren Bebuchung in der Vergangenheit ggf. auf nur einem Konto oder auf wenigen Konten zusammengefasst war und jetzt auf gesonderte Konten aufzuteilen ist, oder die Zuordnung bestimmter Konten zu Auffangpositionen, die dem Nachweis und den Forderungen des Mandanten nicht entsprechen, erfordern unter Umständen zusätzlichen Buchführungsaufwand. 

Honorar 

Zusätzliche Arbeitsbelastungen des Steuerberaters und seiner Mitarbeiter können nur im Rahmen der Buchführungsgebühr gem. § 33 StBVV berücksichtigt werden. Der Mehraufwand an Arbeit durch die E-Bilanz-Strukturen kann demnach im Einzelfall zu einer Erhöhung der monatlichen Buchführungsgebühr führen. 

Jahresabschluss anhand der Buchführung des Steuerberaters 

Bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich des eventuell erforderlichen Anhangs ergeben sich durch die Taxonomie nur insoweit Änderungen gegenüber der bisherigen Erstellung, als die eingerichteten Konten dem Bilanzschema zuzuordnen sind. Das ist erforderlich, um dem Mandanten und ggf. Dritten eine Handelsbilanz in Papierform zur Verfügung stellen zu können. Zusätzliche Bearbeitungen können sich dadurch ergeben, dass die Vorgaben der Taxonomie auch bei den Jahresabschlussbuchungen zu berücksichtigen sind. Hier ist insbesondere wichtig, dass die Bebuchung von Muss-Konten beachtet wird und dass bei vorhandenen Auffangkonten eine richtige Zuordnung erfolgt. 

Der Jahresabschluss ist hinsichtlich der E-Bilanz nichts anderes als eine Aufbereitung der Buchführungsdaten einschließlich der Abschlussbuchungen in der EDV, die virtuell an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Hierbei werden die Muss-Konten im Rahmen der Überprüfung durch die Finanzverwaltung in einer sehr weiten Tiefe aufbereitet, um bei der Bearbeitung mehr als bisher Einblicke in wirtschaftliche Vorgänge des Unternehmens oder des Betriebs für steuerliche Zwecke zu erhalten. Da der Finanzverwaltung die Handelsbilanzdaten (eventuell unter Beifügung einer Überleitungsrechnung zu den steuerlichen Werten) oder eine Steuerbilanz übermittelt werden können, liegt es in der Hand des Auftraggebers, in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater zu entscheiden, welche Übermittlungsform gewählt wird. 

Honorar 

Da eine E-Bilanz keine gesonderte Bilanz ist, gibt es in der StBVV nachvollziehbar keinen gesonderten Gebührentatbestand. Die Arbeiten für die E-Bilanz sind demnach bei der Berechnung des Jahresabschlusses gem. § 35 StBVV in der Rahmengebühr zu berücksichtigen. Darüber hinaus fällt bei Erstellung einer Überleitungsrechnung zum steuerlichen Ergebnis eine Gebühr gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV an und, soweit alternativ eine Steuerbilanz erstellt wird, eine Gebühr gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV. Die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung ist ebenfalls kein gesonderter Gebührentatbestand, sondern ist mit dem Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBVV abgegolten. 

Jahresabschluss anhand der Buchführung des Mandanten 

Erstellt der Mandant selbst oder ein Dritter die Buchführung, ist es selbstverständlich Aufgabe des den Jahresabschluss erstellenden Steuerberaters, die Buchführung darauf zu überprüfen, ob die Taxonomie richtig beachtet wurde und Muss-Konten entsprechend der Vorgaben bebucht oder Auffangkonten eingerichtet worden sind. 

Honorar 

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Buchführungsdaten von Fremdbuchführungen anfallen, kann der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater gem. § 35 Abs. 3 StBVV i.V. mit § 13 StBVV neben den sonstigen Gebühren für die Erstellung des Jahresabschlusses mit der Zeitgebühr berechnen. Beratungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Taxonomie und der Voraussetzungen für die Erstellung der E-Bilanz in der vom Mandanten selbst geführten Buchführung sind entweder gem. § 33 Abs. 7 StBVV oder, soweit sie im Rahmen der Vorbereitungen zur Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen, gem. § 35 Abs. 3 StBVV mit der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV abrechenbar. 

Ergebnis 

Bei der erstmaligen Erstellung des Jahresabschlusses und der Aufbereitung der Daten nach der Taxonomie-Struktur der E-Bilanz gelten all jene Vorschriften zur Vergütung des Steuerberaters, die schon bislang für die Erstellung von Jahresabschlüssen gegolten haben – auch die Bemessung der Rahmengebühr gem. § 11 StBVV. Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein höherer Arbeitsaufwand, der durch die Erstellung und Aufbereitung der E-Bilanz anfällt, in der Rahmengebühr für den Jahresabschluss zu berücksichtigen ist. 

Da die mit der E-Bilanz verbundene, völlig neuartige Übertragung der Daten des Jahresabschlusses an die Finanzverwaltung zu neuen Prüfungsmethoden (Risiko-Management) der Finanzverwaltung führt, sind in den ersten Jahren der Anwendung vermehrt Beanstandungen oder Rückfragen der Finanzverwaltung zu den Daten der E-Bilanz zu erwarten. Auch hier gilt wie bisher für derartige Arbeitsaufwendungen, dass bei mündlicher oder fernmündlicher Rückfrage der Behörde keine Vergütung entsteht, weil diese Tätigkeit mit der Abrechnung für den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen abgegolten ist. Bei einer schriftlichen Nachfrage der Behörde und deren schriftlicher Beantwortung gilt jedoch m.E., dass es nach § 2 StBVV eine sinngemäße Anwendung einer Gebühr gem. § 31 StBVV geben muss. Schließlich gibt es keinen sachlichen Unterschied zwischen einer von der Behörde angeordneten Besprechung zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen und einem schriftlichen Verfahren.