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Jahresabschlüsse für die Offenlegung und sonstige Bilanzen – So rechnen Sie richtig ab

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Durch das Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde seit Jahresbeginn die Kontrolle der Offenlegung von Jahresabschlüssen eingeführt. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sind durch die neuen Offenlegungsvorschriften in vielen Fällen wesentliche Nachteile zu befürchten. Im Einzelfall sind daher strategische Überlegungen anzustellen, um die Offenlegungspflichten zu erfüllen, Sanktionen zu vermeiden und darüber hinaus sensible Daten des Unternehmens nicht offen zu legen. Hier sind die Berater gefragt, diese Überlegungen bei der Abschlusserstellung zu beachten und die richtigen, für das Unternehmen sinnvollen Entscheidungen vorzubereiten und anzuregen. Auch die Erstellung eines Konzernjahresabschlusses und der Jahresabschluss nach IFRS können vermehrt auf den Berater zu kommen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das entstehende Gebührenpotenzial nutzen und die zusätzlich anfallenden Tätigkeiten richtig abrechnen.

1. Erstellung von Jahresabschlüssen für die Offenlegung

Durch das EHUG sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter auftritt, ab 1.1.07 verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln. An den Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gem. § 325 HGB hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Neu ist jedoch, dass die Einhaltung der Offenlegungspflichten von Amts wegen zu kontrollieren ist und der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen vollzählig und fristgemäß bei ihm eingegangen sind. Das neu geschaffene Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn leitet in den Fällen, in denen eine fristgemäße Einreichung nicht erfolgt, Ordnungsgeldverfahren ein. Ein solches Verfahren kann gegen die Gesellschaft selbst oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs geführt werden (§ 335 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB). Das Ordnungsgeld kann in Höhe von 2.500 EUR bis 25.000 EUR festgesetzt werden.

Insbesondere kleinere und mittlere offenlegungspflichtige Unternehmen sind nunmehr gezwungen zur Vermeidung der Festsetzung von Ordnungsgeld ihre Jahresabschlüsse offen zu legen. Viele kleine und mittlere Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB befürchten durch die Offenlegung ihrer Daten, dass Konkurrenten oder Geschäftspartner einen zu tiefen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung nehmen können. Hier müssen Strategien entwickelt werden, um für ihre Unternehmungen die wirtschaftlichen Daten der Öffentlichkeit positiv darstellen zu können:

  • Dies erfordert, dass bei Erstellung der Jahresabschlüsse sowohl größenabhängige Erleichterungen im Sinne des § 288 HGB als auch größenabhängige Offenlegungserleichterungen im Sinne der §§ 326, 327 HGB ausgenutzt werden.
  • Auch kann es eine vernünftige Strategie für das Unternehmen sein, bei der Offenlegung besonders positive Merkmale der Gesellschaft darzustellen, also ausführlichere Angaben zu machen, als erforderlich sind.

Das bedeutet, dass der Jahresabschluss für die Offenlegung von dem Jahresabschluss gemäß §§ 264, 264 a HGB abweichend erstellt werden muss. Die Gebühr für die Erstellung eines Jahresabschlusses zur Offenlegung ist mit den Vorschriften des § 35 StBGebV nicht abgeholten. Es handelt sich hierbei um einen handelsrechtlich geänderten Jahresabschluss, für den die angemessene oder übliche Gebühr im Sinne der §§ 612, 632 BGB erhoben werden kann. Hinzu können weitere Tätigkeiten, wie elektronische Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister usw. in das Honorar mit einbezogen werden.

Praxishinweis
Die Honorierung für die Erstellung eines Jahresabschlusses für Zwecke der Offenlegung kann durch eine Zeitgebühr, eine Pauschalgebühr oder eine Wertgebühr erfolgen. Hinsichtlich der Zeit- und Pauschalgebühr verweise ich auf die Ausführungen zur Plausibilitätsbeurteilung (s. KP 07, 204). Eine Wertgebühr könnte analog der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 b) StBGebV vereinbart werden.

2. Erstellung eines Konzernjahresabschlusses

Insbesondere durch die Offenlegung der Jahresabschlüsse kleiner und mittelgroßer Gesellschaften kann die Darstellung eines oder mehrerer offenlegungspflichtiger Unternehmen durch die Erstellung eines Konzernjahresabschlusses gemäß § 290 HGB und unter Verzicht auf die größenabhängigen Befreiungen gemäß § 293 HGB sinnvoll sein. Die Offenlegung des Konzernjahresabschlusses befreit die einbezogenen Unternehmen von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse, so dass sensible Daten ggf. nicht ohne weiteres aus den Offenlegungsdaten zu erkennen sind.

Die Erstellung eines Konzernjahresabschlusses gehört nicht zu den Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG, so dass die StBGebV für die Honorierung der Erstellung nicht zur Anwendung kommt. Gleichwohl kann in einem möglichst schriftlich geschlossenen Vertrag vereinbart werden, dass die Gebühren analog § 35 Abs. 1 Nr. 1 a) StBGebV abgerechnet werden.

Praxishinweis
Ob die Abrechnung nach einer Wertgebühr im Interesse des Steuerberaters aber auch im Interesse seines Mandanten sinnvoll ist, weil die Tätigkeiten von der Erstellung eines Einzelabschlusses erheblich abweichen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Auf jeden Fall gelten auch hier die §§ 612,632 BGB. Die Abrechnung kann gleichfalls nach Zeitgebühr oder Pauschalgebühr vereinbart werden. Wichtig ist, den Umfang der Tätigkeiten möglichst schriftlich genau zu definieren und die Stundensätze, Tagessätze bei Tagesgebühren und Pauschalbeträgen sowie die Zahlungsmodalitäten festzulegen.

3. Erstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS

Die Aufstellung von Jahresabschlüssen nach IFRS kann zunehmend auf Steuerberater zukommen, weil z. B. Tochterunternehmen von ausländischen Konzernen neben dem Jahresabschluss nach HGB auch einen Jahresabschluss nach IFRS benötigen, um die Daten für ihren Konzernabschluss übernehmen zu lassen. Hier sind die Berufsangehörigen gefordert, sich mit den Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses nach IFRS zu beschäftigen und entsprechende abweichende Bilanzierungen vorzunehmen.

Auch die Erstellung solcher Jahresabschlüsse gehört nicht zu den Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 33 StBerG und kann daher nicht nach der StBGebV abgerechnet werden. Je nach Größe und Art des Unternehmens ist der Zeitaufwand ganz unterschiedlich, um aus der Handelsbilanz einen Jahresabschluss nach internationalen Bilanzierungsvorschriften zu entwickeln.

Praxishinweis
Auch diese Tätigkeiten sind nach den §§ 612, 632 BGB mit der üblichen oder angemessenen Gebühr abzurechnen. Die bereits aufgezeigten Möglichkeiten, dies nach einer Zeitgebühr, Tagessätzen oder einer Pauschalgebühr abzurechnen, sind entsprechend den vorangegangenen Erläuterungen durchzuführen. Auch eine Wertgebühr, z.B. analog § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV ist möglich.

4. Fazit

Für die Optimierung der Honorarpolitik mit dem Ziel, einer marktgerechten Leistungsabrechnung nahe zu kommen, ist eine Kosten- und Leistungsrechnung unbedingt erforderlich. Danach kann eine Kalkulation von Honoraren, die zu einer gewinnbringenden Vergütung führen, exakt und zielgerichtet erfolgen. Auch die Wahl der richtigen Abrechnungsmethode kann hierdurch leichter gefunden werden.

Zur Erhaltung des Vertrauensverhältnisses und der Zufriedenheit des Mandanten sollten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die Vergütung ausführliche Gespräche über Art und Umfang der Leistungen und der Honorierung geführt werden. Ebenso wichtig ist es, in einem schriftlichen Vertrag die besprochenen Leistungen und Honorare sowie die Zahlungsmodalitäten unzweifelhaft und eindeutig festzulegen.