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Offenlegung von Jahresabschlüssen nach dem EHUG

Bericht der Steuerberaterkammer Niedersachsen

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 5.11.2007 zu einer Informationsveranstaltung zur „Offenlegung von Jahresabschlüssen nach dem EHUG“ eingeladen, bei der unsere Steuerberaterkammer durch Herrn Vizepräsidenten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Gerald Schwamberger vertreten war.

Nach Eröffnung der Veranstaltung und Erläuterung der Problematik durch die Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, hat Herr Rainer Diesem, Geschäftsführer der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, die neue elektronische Offenlegung dargestellt und die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Offenlegung von Jahresabschlüssen erläutert. Danach hat Herr Gerhard Fieberg, Präsident des Bundesamts für Justiz, das neue Ordnungsgeldverfahren vorgestellt, das zum Zuge kommt, wenn die Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht zeitgerecht beim Bundesanzeiger erfolgt ist. In der nachfolgenden Diskussion wurden Fragen der Wirtschaft und der Steuerberater beantwortet und erörtert.

Als wesentliche Informationen aus der Veranstaltung ergeben sich folgende Erkenntnisse:

  1. Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2006 beginnen, sind nicht mehr beim örtlichen zuständigen Amtsgericht (Registergericht) einzureichen, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de).
  2. Von den ca. 800.000-1.000.000 Unternehmen, die offenlegungspflichtig sind, haben bis Anfang November lediglich ca. 50.000 Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offengelegt.
  3. Auch bei den kapitalmarktorientierten Unternehmen, die zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses eine Frist von vier Monaten hatten, sind lediglich 60 % der Unternehmen ihrer Verpflichtung pünktlich nachgekommen.
  4. Die Verpflichtung zur Offenlegung ist bereits seit 1986 im HGB §§ 325 ff. veröffentlicht und gilt weiterhin.
  5. Die Übermittlung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2009 können Jahresabschlüsse auch in Papiervorlagen eingereicht werden (Anschrift: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln).
  6. Jahresabschlüsse haben offenzulegen:
    • Kapitalgesellschaften,
    • eingetragene Genossenschaften,
    • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG),
    • große Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Publizitätsgesetz,
    • Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen,
    • verschiedene andere Unternehmen wie Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften, große wirtschaftliche Vereine, große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute usw.,
    • Konzerne (§§ 290 ff. HGB - § 325 Abs. 3 HGB).
  7. Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse sind die Erleichterungen i. S. d. §§ 326-327 a HGB zu berücksichtigen.
  8. Die Offenlegungsfrist beträgt weiterhin zwölf Monate. Dies bedeutet, dass für alle offenlegungspflichtigen Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Frist ab 31.12.2007 für die erste elektronische Offenlegung beim Bundesanzeiger zum Unternehmensregister abläuft. Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr beträgt die Frist zwölf Monate, beginnend mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2006 endet.
  9. Die Kosten für die Registrierung beim Bundesanzeiger ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

    Einreichungsart 
    Kosten pro sichtbares Zeichenkleines Unternehmen mit ca. 3.000 Zeichen
    Papier/PDF2,50 Centca. 105,00 €
    MS-Excel2,25 Centca. 97,50 €
    MS-Word/rtf-Format1,50 Centca. 75,00 €
    XML/XBRL---pauschal 50,00 €

    Bei Verwendung des XML-Formats bei mittelgroßen Unternehmen entstehen Kosten in Höhe von pauschal 70,00 €. Im Übrigen gelten die o. g. Kosten.

    Für das XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur stellt diese ein Tool (Softwareprogramm) zur Erstellung des geforderten XML-Formats zur Verfügung (https://publikations-serviceplattform.de).

    Für große Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB betragen die Kosten für die Übermittlung im XML-Format 1,0-0,1 Cent pro sichtbares Zeichen, je nach Zeichenmenge.

    Zu den vorgenannten Kosten wird vom Bundesanzeiger eine Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters in Höhe von 5,00 € für kleine und 10,00 € für mittelgroße und große Gesellschaften erhoben. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten insoweit Sonderregelungen.

Sanktionen

Die Überprüfung der einzureichenden Unterlagen hinsichtlich ihrer fristgemäßen und vollzähligen Einreichung wird vom elektronischen Bundesanzeiger i. S. d. § 329 Abs. 1 S. 1 HGB durchgeführt. Fällt die Prüfung negativ aus, unterrichtet dieser das Bundesamt für Justiz in Bonn, das für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren zuständig ist. Erfolgt eine Meldung des elektronischen Bundesanzeigers an das Bundesamt für Justiz, dass eine fristgemäße Einreichung nicht erfolgt ist, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, das zentral vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 HGB mit der Androhung des Ordnungsgelds erfolgt. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgelds erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom Bundesamt festzusetzen. Für das Mahnverfahren entstehen bereits Kosten in Höhe von pauschal 50,00 €.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds wird bei kleinen und mittleren Gesellschaften in der Regel mit 2.500,00 € (Mindestbetrag) erfolgen. Soweit danach die Einreichung des offenlegungspflichtigen Jahresabschlusses nicht erfolgt, kann dieses Verfahren wiederholt werden. Das Ordnungsgeld wird im weiteren Verfahren erhöht und kann bis maximal 25.000,00 € betragen.

Dieses Ordnungsgeldverfahren ist vermeidbar, wenn die Jahresabschlüsse fristgemäß und hinsichtlich ihres Umfangs ordnungsgemäß erfolgen. Eine sachliche Überprüfung der Jahresabschlüsse erfolgt durch den Bundesanzeiger nicht.

Da die offenlegungspflichtigen Gesellschaften von den Registergerichten dem Bundesanzeiger elektronisch gemeldet werden, geht aus diesen Daten jedoch nicht hervor, welche Unternehmen ggf. die Offenlegung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2007 noch nicht durchzuführen haben:

  • Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr,
  • Neugründungen nach dem 1.1.2007,
  • Gesellschaften in Liquidation,
  • Gesellschaften in Insolvenz,
  • durch Verschmelzung usw. aufgelöste Gesellschaften.

Um Mahnverfahren für Gesellschaften, für die die vorgenannte Situation zutrifft, zu vermeiden, wird angeraten, unter Angabe des Grundes dies dem Bundesanzeiger möglichst bis zum 31.12.2007 mitzuteilen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Sanktionen nicht nur gegen Gesellschaften festgesetzt werden können, sondern auch gegen deren Vertretungsorgane.

Fazit

Die Informationsveranstaltung und die anschließenden Diskussionen haben ergeben, dass die Offenlegungspflichten ernst zu nehmen sind. Das Sanktionsverfahren beim Bundesamt für Justiz läuft nach Meldung durch den elektronischen Bundesanzeiger für diejenigen Gesellschaften, die die Offenlegung nicht vorgenommen haben, vollautomatisch elektronisch ab.

Weiterhin ergibt sich für kleinere und mittlere Gesellschaften, dass durch die Offenlegungspflichten nicht unerhebliche wirtschaftliche Gefahren darin bestehen, dass Lieferanten, Kunden oder Arbeitnehmer Rückschlüsse aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen ziehen, die erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können. Insofern besteht für diese Gesellschaften ein erhöhter Beratungsbedarf, um ggf. die Darstellung der Eigenkapitalsituation, des Jahresgewinns und der Fremdfinanzierungspositionen zumindest für das Jahr 2007 zu verändern.